Überwachungsplan im Rahmen des BEHG

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In diesem Artikel werden wir uns mit dem Überwachungsplan im Rahmen des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) beschäftigen und herausfinden, wer davon betroffen ist und welche Anforderungen daraus resultieren. Zudem werden wir die DEHSt-Präsentation vom 04.07.2023 betrachten, um einen umfassenden Überblick über das nationale Emissionshandelssystem (nEHS) in Deutschland zu erhalten.

Wer ist betroffen?

Das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) hat Auswirkungen auf das Biomethan, welches dem Erdgasnetz entnommen wird. Seit diesem Jahr unterliegt Biomethan dem nationalen Emissionshandel. Verpflichtet im Sinne des BEHG sind ab dem 1. Januar 2023 auch die Inverkehrbringer, bei denen erstmalig die Energiesteuer für Biomethan entsteht. In der Regel handelt es sich dabei um Biomethanhändler oder BGAAs.

Die Emissionsberichterstattungsverordnung (EBeV 2030) regelt die Emissionsermittlung, das Berichtswesen und die Verifizierung im Rahmen des BEHG ab dem Jahr 2023 bis zum Jahr 2030. Es ist wichtig zu beachten, dass Brennstoffemissionen aus nachhaltiger Biomasse mit einem Emissionsfaktor von Null angesetzt werden können. Dafür muss jedoch ein gesonderter Nachweis über die Nachhaltigkeit der eingesetzten Biomasse vorgelegt werden.

Welche Anforderungen resultieren bezüglich des Überwachungsplans im Rahmen des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG)?

Die Berichtspflicht im Rahmen des BEHG bezieht sich grundsätzlich auf CO2-Emissionen aller im Energiesteuergesetz geregelten Energieträger, einschließlich Biomethan. Allerdings können Brennstoffemissionen aus nachhaltiger Biomasse mit dem Emissionsfaktor Null angesetzt werden, was bedeutet, dass dafür keine Emissionszertifikate abgegeben werden müssen.

Um den Emissionsfaktor Null für biogene Emissionen gemäß §8 Absatz 2 EBeV 2030 verwenden zu können, muss ein Nachweis über die Nachhaltigkeit der eingesetzten Biomasse der DEHSt vorgelegt werden. Dieser Nachweis muss entlang der Lieferkette erbracht werden, und es muss eine Massenbilanz geführt werden. Eine Voraussetzung für das Erfassen und Einreichen des Nachweises ist die Zertifizierung entlang der Lieferkette.

Bisher waren nur Biomethananlagen mit mindestens 2 MW Feuerungswärmeleistung gemäß der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung zertifiziert. Anlagen, die unter dieser Schwelle liegen und deren Biomethan in das Erdgasnetz eingespeist wird, müssen sich nun möglicherweise zertifizieren lassen. Zum jetzigen Zeitpunkt ist die Funktionalität für die Übertragung der Nachhaltigkeitsnachweise aus der Nabisy-Datenbank der BLE noch nicht technisch eingerichtet. Bis dies erfolgt ist, gilt eine Übergangsvorschrift, wonach ein elektronischer Nachweis über ein anerkanntes Zertifizierungssystem (z.B. SURE) übermittelt werden kann.

DEHSt Präsentation vom 04.07.2023

Die DEHSt (Deutsche Emissionshandelsstelle) führte eine Präsentation zum nationalen Emissionshandelssystem (nEHS) in Deutschland durch, das als Maßnahmenpaket zur Absicherung der Klimaziele dient. Es beinhaltet die CO2-Bepreisung für Sektoren außerhalb des EU-ETS. Das BEHG bildet den gesetzlichen Rahmen für das nEHS ab 2021. Die DEHSt ist für den Vollzug des nEHS und des EU-ETS verantwortlich. Die Einnahmen aus dem Zertifikatehandel fließen in den Klima- und Transformationsfonds, der verschiedene Klimaschutzmaßnahmen sowie nationale und internationale Klimaschutzprojekte finanziert.

Grundlegende Aspekte des Überwachungsplans

Es gibt einen einfachen ÜP, der verwendet wird, wenn ausschließlich Standardwerte gemäß Anlage 2 EBeV 2030 verwendet werden. Für andere Fälle gibt es den regulären ÜP, der insbesondere bei individueller Bestimmung von Berechnungsfaktoren und Brennstoffmengenermittlungen ohne Bezug auf die EnergieSt-Anmeldung genutzt wird. Der Überwachungsplan stellt die Compliance der Emissionsberichterstattung sicher, basierend auf genehmigten Überwachungsmethoden.

Der Überwachungsplan bildet die Grundlage für die Erstellung aller Emissionsberichte ab 2024. Er muss für die Handelsperiode bis 2030 bis zum 31.10.2023 über die DEHSt-Plattform mit den dazu zur Verfügung gestellten elektronischen Vorlagen (Formular-Management-System, FMS) erstellt werden. Der Überwachungsplan beschreibt die Überwachungsmethodik zur Berechnung von Brennstoffemissionen. Grundsätzlich muss die Überwachung der Emissionen transparent, vollständig, vergleichbar, konsistent und genau sein. Neuanlagen (sind die Anlagen, die nach dem 29.02.2020 in Betrieb gegangen sind) müssen den Überwachungsplan vor dem Zeitpunkt, zu dem sie erstmals den Pflichten nach § 5 TEHG unterliegen, vorlegen. Das bedeutet, dass Überwachungspläne nicht erst bis zur Inbetriebnahme, sondern bereits vor dem erstmaligen Ausstoß von Treibhausgasen vorzulegen sind. Die Übermittlung der Überwachungspläne und deren Signatur müssen auf elektronischem Weg über die Virtuelle Poststelle (VPS) erfolgen. 

Änderungen des Überwachungsplans

Es ist zwischen erheblichen und nicht erheblichen Änderungen des Überwachungsplans zu unterscheiden. Daraus entstehen nämlich unterschiedliche Anzeigepflichten. Erhebliche Änderungen sind dabei z.B.: 

  • Aufnahme bisher nicht im Überwachungsplan erfasster Stoffströme und Emissionsquellen
  • Änderung der angewendeten Ebene
  • Wechsel der Überwachungsmethode, zum Beispiel von Standardmethode zu Massenbilanz oder von Standardmethode zu kontinuierlicher Emissionsmessung
  • Messgerätewechsel, wenn sich der Nachweis zur Einhaltung der geforderten Ebene ändert (ausgenommen Austausch eines Messgeräts gegen ein geeichtes Messgerät)
  • Wechsel eines Labors (ausgenommen Wechsel zu einem nach DIN EN ISO/IEC 17025 akkreditierten Labor)

Im Falle einer erheblichen Änderung ist der Überwachungsplan unverzüglich anzupassen. 

Nicht erhebliche Änderungen sind Änderungen, die der Richtigstellung des bislang schon im Überwachungsplan beschriebenen dienen und alle übrigen Ausnahmen von o.g. erheblichen Änderungen. Dazu gehören z.B.:

  • Adressänderungen, Wechsel des Ansprechpartners für die Anlage oder Änderungen von Zuständigkeiten innerhalb der Anlage
  • Kapazitätsänderung einer Anlage ohne Änderung der Emissionsgenehmigung und ohne Aufnahme neuer Emissionsquellen oder Stoffströme, Änderung von in der Anlage eingesetzten Anlagenteilen bzw. Technologien, Änderung der Anlagenkategorie oder der Klassifizierung von Stoffströmen, ohne dass im Vergleich zum genehmigten Überwachungsplan höhere Ebenenanforderungen nach MVO eingehalten werden müssen
  • Wechsel des beauftragten Labors, sofern ein akkreditiertes Labor im Sinne von Art. 24 Abs. 1 MVO beauftragt wird
  • Änderung der Erhebung von Daten durch den Lieferanten, wenn durch Festlegungen im Überwachungsplan sichergestellt ist, dass die Vorgaben der MVO eingehalten werden und darüber Nachweis geführt wird

Alle nicht erheblichen Änderungen des Überwachungsplans sollen gesammelt und der DEHSt gemeinsam mit der nächsten erheblichen Änderung angezeigt werden

Formular Management System (FMS)

Das FMS ermöglicht den Anwendern eine effiziente Erstellung des Überwachungsplans. Neben der direkten Dateneingabe, unterstützt das System auch den Import von Überwachungsplänen. Ein Versionsverwaltung ist ebenfalls möglich. Der Überwachungsplan kann zusätzlich in zwei Modi versetzt werden. 

Lesemodus: Im Lesemodus können die Angaben im Überwachungsplan nur gelesen werden.

Bearbeitungsmodus: Im Bearbeitungsmodus werden alle Funktionen zur Bearbeitung des Überwachungsplans freigeschaltet. 

Struktur der Formulare im FMS

Abbildung 1:
Struktur der Formulare im FMS [5]

Abbildung 2:
Verzeichnisbaum im FMS [5]

Verzeichnisbaum im FMS

Die fett markierten Formulare sind im Überwachungsplan immer initial angelegt. Alle weiteren Formulare können nach Bedarf vom Anlagenbetreiber angelegt werden. Um Formulare hinzufügen zu können, ist das übergeordnete Formular im Verzeichnisbaum auszuwählen. Soll zum Beispiel ein Formular „Messgerät“ angelegt werden, wählt der Anlagenbetreiber zunächst das Formular „Deckblatt“ an. Daraufhin erscheinen oberhalb des Verzeichnisbaums die möglichen Formulare, die angelegt werden können (vgl. Abbildung 2). Es sollen nur Formulare angelegt werden, die aufgrund der Anlagenkonstellation benötigt werden. Wenn ein Überwachungsplan bei der DEHSt eingereicht werden soll, dann muss die Datei als ZIP-Datei exportiert werden. Die Datei ist anschließend über die VPS an die DEHSt weiterzuleiten. 

Virtuelle Poststelle (VPS)

Die elektronische Kommunikation mit der DEHSt erfolgt über die Virtuelle Poststelle (VPS). Die VPS ist eine Art elektronisches Postamt, an das Nachrichten auf sicheren Wege gesendet werden können  und von dem eingehende Nachrichten abgeholt werden müssen. Die VPS gewährleistet, dass wirklich nur der gewünschte Empfänger die Nachricht entschlüsseln und lesen kann. 

Signatur

Für das Versenden von Nachrichten über die VPS sind eine Signaturkarte (SmartCard) mit einer gültigen qualifizierten Signatur (QES) und ein passendes Kartenlesegerät (SmartCardReader) erforderlich. 

Abschließend sei erwähnt, dass die DEHSt-Plattform für die Kommunikation und Einreichung von Überwachungsplänen und Emissionsberichten genutzt wird. Es ist wichtig, ein Compliance-Konto im nEHS-Register einzurichten, um Daten einzureichen. Die Datenerfassung erfolgt im Formular-Managementsystem (FMS), und nach Erstellung des Überwachungsplans im FMS wird dieser exportiert, hochgeladen und signiert über die DEHSt-Plattform eingereicht.

Quellen

[1] Begrüßung und Einführung in das Veranstaltungsprogramm

https://www.dehst.de/SharedDocs/downloads/DE/praesentationen/nehs-infoveranstaltung-2023-07-kuehleis.pdf?__blob=publicationFile&v=4

[2] Erstellen des Überwachungsplans im Formular-Management-System (FMS)

https://www.dehst.de/SharedDocs/downloads/DE/praesentationen/nehs-infoveranstaltung-2023-07-kellner.pdf?__blob=publicationFile&v=5

[3] Allgemeine Einführung in die Emissionsberichterstattung und Überwachung

https://www.dehst.de/SharedDocs/downloads/DE/praesentationen/nehs-infoveranstaltung-2023-07-alsters.pdf?__blob=publicationFile&v=6

[4] Elektronische Kommunikation mit der Deutschen Emissionshandelsstelle

https://www.dehst.de/SharedDocs/downloads/DE/praesentationen/nehs-infoveranstaltung-2023-07-hinz.pdf?__blob=publicationFile&v=5

[5] Leitfaden zur Erstellung von Überwachungsplänen und Emissionsberichten für stationäre Anlagen in der 4. Handelsperiode (2021 bis 2030)

https://www.dehst.de/SharedDocs/downloads/DE/stationaere_anlagen/2021-2030/Ueberwachungsplan-Emissionsbericht_Leitfaden.pdf?__blob=publicationFile&v=8

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